Gefundene Begriffe
Sacheinlage
Sachwertverfahren
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden erhoben wird. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.
Schiedsgerichtsbarkeit
Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, das ohne Einwirkung des Staates zusammentritt um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Sämtliche Regelungen zu dem Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien. Diese können das Schiedsverfahren vertraglich vereinbaren und die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht das Gericht aus drei Personen. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Auch das Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperte e.V. verfügt über ein Schiedsgericht und kann bei Erbstreitigkeiten angerufen werden.
Selbstanzeige
Selbstanzeige ist ein Rechtsinstitut aus dem Steuerstrafrecht. § 371 Abgabenordnung gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde zu berichtigen, unvollständige Angaben zu ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Geschieht dies freiwillig, ordnungsgemäß und vollständig so kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr in Betracht. Weitere Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass der Steuerpflichtige etwaige hinterzogene Steuer in vollem Umfange bezahlt.
Singularsukzession
Singularsukzession bedeutet Einzelrechtsnachfolge. Im Unterschied zu der Universalsukzession, bei der der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintritt, wird die Rechtsnachfolge bei der Singularsukzession nur hinsichtlich eines bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes angetreten.
Sterbegeld
Sterbegeld war eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die ab dem Jahr 2004 immer mehr eingeschränkt und mittlerweile gänzlich abgeschafft worden ist. Lediglich Hinterbliebene von Beamten erhalten unter den Voraussetzungen des § 18 Beamtenversorgungsgesetzes auch heute noch Sterbegeld.
Steuerklasse
Erben und Beschenkte werden nach dem Erbschaftsteuergesetz in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG):
Steuerklasse I:
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der Ehegatte,
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die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,
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die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
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die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
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die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
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die Geschwister,
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die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
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die Stiefeltern,
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die Schwiegerkinder,
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die Schwiegereltern,
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der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber, also auch die Lebenspartner und die "nichtehelichen" Partner von Lesben und Schwulen.
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten folgende Freibeträge, die nicht versteuert zu werden brauchen (§ 16 ErbStG):
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500.000 € für Ehegatten;
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400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
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20.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;
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20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;
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20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;
- 500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Überlebenden Ehegatten steht außerdem ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 ErbStG). Bei Kindern beläuft sich der Versorgunsgfreibetrag auf:
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52.000 € bei einem Alter bis zu 5 Jahren,
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41.000 € bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren,
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30.700 € bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren,
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20.500 € bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren,
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10.300 € bei einem Alter von mehr als 20 bis zu 27 Jahren.
Diese Versorgungsfreibeträge werden um den Kapitalwert der Hinterbliebenenbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (Pensionen, Renten, Waisengeld usw.).
Bei überlebenden Ehegatten, die mit ihrem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wird ferner der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgesetzt (§ 5 ErbStG). Das ist die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den Zugewinn des überlebenden Ehegatten übersteigt. Als Zugewinn gilt der Betrag, um den das jeweilige Endvermögen der Ehegatten am Todestag des erstversterbenden Ehegatten ihr Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe übersteigt.
Stiftung
Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung oder Stiftung bürgerlichen Rechts), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung). Stiftungsähnliche juristische Personen können außerdem in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH oder des Stiftungs-Vereins errichtet werden. Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, haben rechtsfähige Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte Destinatäre. Beachte: Steuerrechtlich gelten die meisten Stiftungen als Steuersubjekt und unterliegen damit unter anderem der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftungen davon befreit sind. Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl (strikt zu unterscheiden von der steuerlichen Gemeinnützigkeit) nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).
Säumniszuschlag
Wird eine Steuer nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin entrichtet, muss der säumige Zahler nach einer Schonfrist für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrags entrichten.
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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht
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