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Jahresbericht Nachlasspfleger
Jahresrohmiete
Jahresrohmiete ist ein entscheidender Faktor für das sog. Ertragswertverfahren nach § 184 BewG für die Beertung von unbebauten Grundstücken. Die Jahresrohmiete errechnet sich ohne Heizkosten und ohne alle sonstigen Betriebskosten.
Jahreswert
Bei der steuerlichen Bewertung einer Geldsumme kommt es auf den sog. Jahreswert an.
Gem. § 15 Abs. 1 BewG ist dieser Wert mit 5,5 % zu berechnen.
Andere Nutzungen und Leistungen werden mit ortsüblichen Mittelpreisen angesetzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Ungewisse oder schwankende Leistungen werden mit dem Jahreswert in Ansatz gebracht, der zukünftig im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird; hier ist § 15 Abs. 3 BewG einschlägig. Die Nutzung eines Wirtschaftsgutes kann höchstens ein 1/18,6 des Steuerwertes betragen (§ 16 BewG).
Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel ist eine Verschärfung der sog. Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament. Die Pflichtteilsstrafklausel lautet im Regelfall wie folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.
Diese Pflichtteilsstrafklausel hält oft Kinder nicht davon ab, gleichwohl ihren Pflichtteil geltend zu machen, da der ungewisse Todeseintritt des Letztversterbenen das Risiko birgt, dass bei dessen Tod kein Nachlass mehr vorhanden ist und der Pflichtteilsberechtigte lieber "schnelles Geld" haben möchte, als eine ungewisse Aussicht.
Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft die Situation des den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings nochmals, in dem hier angeordnet wird, dass diejengen Kinder, die ihren Pflichtteil nicht nach dem ersten Erbfall geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst mit Tod des Überlebenden fällig wird. Dies führt dazu, das auch der Nachlass des Letztversterbenden noch einmal geschmälert wird und der Pflichtteil des "bösen" Abkömmlings ebenfalls.
Junge Geschäftsanteile
Junge Geschäftsanteile sind die Anteile, die aus einer Kapitalerhöhung bei einer Kapitalgesellschaft hervorgehen.
Jüngstenrecht
In der Höfeordnung gilt für den Fall, dass ein Hofeigentümer den Hoferben nicht oder nicht eindeutig bestimmt hat, das sog. Ältesten- oder Jüngstenrecht.
Die Höfeordnung gibt dem Ältestenrecht den Vorzug.
Das Jünstenrecht gilt daher nur noch in wenigen kleinen Gemeinden. Es bedarf insofern der Feststellung der Obersten Landesjustizbehörde.
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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht
Tel.: 0385-555 194